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Weitergabe und Erbschaft

Weiterführung des Unterpachtvertrages...


... über einen Kleingarten nach dem Tod des Unter- oder Einzelpächters
Zur Wirksamkeit - insbesondere Rechtzeitigkeit - der Eintrittserklärung


Die folgenden Zeilen sollen insbesondere dazu dienen, sowohl die Mitglieder der Vereinsleitungen wie auch die Vereinsmitglieder selbst und alle Personen, die Rechte auf Eintritt in einen Unter- oder Einzelpachtvertrag geltend machen wollen, darüber zu informieren, wie das zu geschehen hat:

Grundlage ist §15 Abs. 1 des Bundes-Kleingartengesetzes, BGBl 1959/6, in geltender Fassung, welches ein Nebengesetz zum allgemein bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist.

Merksatz 1:

Merksatz 2:

Merksatz 3:

Generell:

Die 2-monatige Erklärungsfrist beginnt am Todestag des Unter- oder Einzelpächters zu laufen und endet demgemäß 2 Monate später an jenem Tag, der einer Zahl nach dem Todestag entspricht.
Fehlt der entsprechende Tag im letzten Monat, so endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 902 Abs. 2 ABGB). Die Erklärung muss innerhalb der Frist am Bestimmungsort eingelangt sein (§ 862 a ABGB; Postaufgabe innerhalb der Frist gilt also nicht!)

Wirksam ist die Eintrittserklärung weiters nur dann, wenn sie schriftlich dem Generalpächter gegenüber erklärt wird, im allgemeinen also gegenüber dem Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs. Eintrittserklärungen, die Kleingartenvereinen zugehen, die nicht selbst Generalpächter sind, oder von Mitgliedern der Vereinsleitungen in welcher Form auch immer zur Kenntnis genommen werden, sind gegenüber dem Generalpächter (Zentralverband) grundsätzlich nicht wirksam.

Kleingartenvereine sind keine Organe des Zentralverbandes und somit nicht berechtigt, ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärungen der Entrittswerber für den Generalpächter zur Kenntnis zu nehmen.