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Die Vergaberichtlinien für Kleingärten!

Wirtschaftliche Beurteilungsgrundlage:

Jeder Übertragung (§ 14 Bundeskleingartengesetz 1959 - KIGG) oder Neuvergabe von Unterpachtrechten (UPR) ist ein, von einem dazu befugten Schätzmeister, auf Grundlage des § 16 Abs. 1 KIGG erstelltes Schätzungsgutachten. Das Schätzungsgutachten darf nicht Älter als ein Jahr sein. Der Unterpächter (UP) hat vor Einholung des Schätzgutachtens bekannt zu geben und gegebenenfalls nachzuweisen, ob bzw. dass die im Kleingarten vorhandenen Baulichkeiten der Bauordnung entsprechend errichtet worden sind und benützt werden dürfen.

Die geschätzte Aufwendungsersatzsumme darf grundsätzlich bei Pachtgründen um höchstens 10% überschritten werden!

Damit wird jeder UP in die Lage versetzt, in Kenntnis des erreichbaren Aufwendungsersatzes zu entscheiden, ob er die Übertragung oder Beendigung der Unterpachtrechte weiter betreiben möchte oder nicht.

Rechtliche Grundlage ist:

Für die Übertragung der UPR nach § 14 KIGG (Bundeskleingartengesetz 1959) ist ein darauf abgestellter, an den Generalpächter (GP) gerichteter Antrag des bisherigen UP.
Für die Neubegründung von UPR mit einem Dritten, die gerichtliche Kündigung oder einvernehmliche Auflösung des UPV.
Der GP wird binnen 14 Tagen das schriftlich zu stellende Begehren des UP auf einvernehmliche Lösung des UPV schriftlich annehmen, andernfalls gilt es als abgelehnt.
Kleingärten mit einer Aufwendungsersatzsumme bis höchstens € 18.168,21 werden grundsätzlich unmittelbar vom Generalpächter (Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs) abgelöst und nach sozialen Gesichtspunkten möglichst nach Vorschlag des Kleingartenvereines (KGV) weitervergeben. In allen anderen Fällen ist eine dem KIGG und diesen Richtlinien entsprechende direkte Abfindung des scheidenden UP durch den neuen UP zulässig.
Es obliegt dem KGV, UP-Werber nach Überprüfbaren generellen Vorgaben in nachvollziehbare Vormerklisten aufzunehmen und diese Listen dem GP auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Diese Richtlinien dienen der Sachbearbeitung im Innenverhältnis zwischen dem GP und dem KGV. Rechte der UP-Werber sind aus ihnen nicht ableitbar.